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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeine Bestimmungen

 

1.1 Die Rechtsform Schmidt & Hundertpfund GbR im folgenden abgekürzt durch eonamic GbR

 

1.2 Allen von uns angenommenen Aufträgen, Angeboten, Lieferungen, Leistungen liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde. Sie gelten durch die Entgegennahme der Auftragsbestätigung des bestellten Werkes als anerkannt. Die Auftragsbestätigung kann schriftlich, wie auch mündlich durch einen angemessenen Vertragsnehmer getätigt werden.

 

1.3 Abweichende Auftragsbestätigungen, Vereinbarungen oder Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen der Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

 

1.4 Die Geschäftsbedingungen gelten für Lieferungen und Leistungen aller Art, auch für solche, die durch Dritte als Erfüllungsgehilfe von der eonamic GbR erbracht werden.

 

1.5 Für den Vertrag gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen der eonamic GbR und dem Auftraggeber . Andere Bedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, selbst wenn die eonamic GbR die Lieferung der Waren ohne Widerspruch ausführt. Die Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur dann nicht, wenn die eonamic GbR und der Auftraggeber schriftliche Vereinbarungen treffen, die diesen entgegenstehen.

 

1.6 Der Auftraggeber übernimmt die volle Sach- und Rechtsgewähr für die von ihm gelieferten Ausgangsmaterialien. Er stellt die eonamic GbR von Ansprüchen Dritter frei.

 

1.7 Wenn der Auftraggeber Zusatzbestimmungen oder einen zusätzlichen Vertrag wünscht, die über diesen Vertragsbestand hinausgehen, muss dies im ersten Gespräch oder spätestens vor Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber bekannt gemacht werden.

 

 

2. Urheber- und Nutzungsrechte

 

2.1 Die eonamic GbR versichert über alle erforderlichen urheberrechtlichen Verwertungsrechte für alle schriftlich fixierten Absprachen/Konzepte/Drehbücher zu verfügen, insbesondere über die zur Vertragserfüllung notwendigen Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Sende-, Aufführungs- und Leistungsschutzrechte, die auch nach Fertigstellung des Films von ihr verwaltet werden. Die eonamic GbR garantiert nicht, dass alle Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind, wenn die eonamic GbR im Einzelfall wegen begründeter Zweifel darauf hingewiesen hat, dass die Freiheit von Schutzrechten Dritter nicht zugesichert werden kann und auch nicht für Schutzrechte an Vorleistungen, die der Auftraggeber erbracht oder geliefert hat.

 

2.2 Das Eigentum an allen während der Filmproduktion entstandenen Rohmaterialien und daraus resultierenden Zwischenprodukten sowie schriftlich festgelegten Absprachen/Scripten/Konzepten/Drehbüchern verbleibt bei der eonamic GbR.

 

2.3 Soweit Vertragsgegenstand ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist, gewährt die eonamic GbR, mit vollständiger Zahlung seitens des Auftraggebers , dem Auftraggeber vorbehaltlich einzelvertraglicher Regelungen an den erbrachten Leistungen das einfache, räumlich und zeitlich nicht beschränkte Recht, diese Leistungen für den jeweils vereinbarten Vertragszweck zu nutzen.

 

2.4 Der Auftraggeber ist befugt, sein Nutzungsrecht ganz oder teilweise an Dritte zu übertragen. Das vereinbarte Nutzungsrecht geht erst nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Herstellungskosten auf den Auftraggeber über.

 

2.5 Die eonamic GbR erhält vom Auftraggeber das zeitlich und räumlich uneingeschränkte Recht, die angefertigten Filminhalte für den unmittelbar eigenen Bedarf (z.B. für Präsentationen vor Auftraggebern , auf Messen und Firmenveranstaltungen oder für das eigene Werbeangebot) unentgeltlich nutzen zu dürfen (vorbehaltlich ausdrücklich abweichender Vereinbarungen). Dies gilt jedoch erst, wenn dem Auftraggeber der Film zur eigenen Nutzung vorliegt.

 

2.6 Bei nachträglichen Änderungen oder Bearbeitungen des Werkes ist der Auftraggeber verpflichtet, diese durch die eonamic GbR vornehmen zu lassen. Außer die eonamic GbR gestattet eine Bearbeitung durch Dritte. Dies muss jedoch schriftlich durch die eonamic GbR genehmigt werden.

 

 

3. Verschwiegenheit

 

3.1 Die eonamic GbR und der Auftraggeber sind wechselseitig dazu verpflichtet, alle aufgrund des Vertragsverhältnisses und seiner Durchführung bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des anderen Teils zu wahren und die Einhaltung dieser Verpflichtung auch hinsichtlich der Mitarbeiter durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht über die Dauer des Vertrages hinaus.

 

 

4. Kosten & Preise

 

4.1 Die vereinbarten Herstellungskosten beziehen sich auf sämtliche Aufwände der Herstellung des Films. Das Zahlungsziel ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum, ohne Abzug.

 

4.2 Eventuell entstehende Versand- und Kurierkosten können von der eonamic GbR in Rechnung gestellt werden. Des Weiteren werden nach Aufwand berechnet, evtl. anfallende Spesen, wie Verpflegung, Reisekosten, Übernachtungskosten, sowie alle Fahrt/- Flugkosten (evtl. Mietkosten für Fahrzeuge), die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind.

 

4.3 Bei Aufträgen mit einem kalkulierten Gesamtvolumen von mehr als EUR 4.000,00 (exkl. MwSt.) ist eonamic GbR berechtigt, einen angemessenen Vorschuss, maximal jedoch 50% der Auftragssumme zu fordern.

 

4.4 Hat die eonamic GbR im Angebot die voraussichtliche Gesamtsumme kalkuliert, gilt eine Überschreitung um bis zu 15% als vertragsgemäß. Bei Abweichungen, die über diesen Rahmen hinausgehen, wird die eonamic GbR den Auftraggeber darauf unter Angabe des voraussichtlichen zusätzlichen Gesamtvolumen hinweisen.

 

4.5 Tritt der Auftraggeber ohne Verschulden durch die eonamic GbR vom vereinbarten Vertrag zurück, so kommt er für alle bis zum Zeitpunkt des Rücktritts entstandenen Kosten auf.

 

4.6 Wetterbedingte Verschiebungen bzw. Abbrüche des Drehs (Wetterrisiko) sind in den kalkulierten Produktionskosten nicht enthalten. Die dadurch anfallenden Zusatzkosten werden in Rechnung gestellt und gesondert ausgewiesen. Gleiches gilt für zusätzlich erforderliche Drehtage oder Drehzeit, die nicht auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten der eonamic GbR zurückzuführen sind.

 

4.7 Generell gelten die Preise gemäß der aktuellen Preisliste der eonamic GbR. Abweichend davon können individuelle Preise vereinbart werden.

 

4.8 Alle angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der Mehrwertsteuer in Höhe des jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuersatzes.

 

4.9 Sofern kein Pauschalpreis-Angebot vorliegt, werden Kosten, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhergesehen werden konnten, von der eonamic GbR in angemessenem Umfang in Rechnung gestellt.

 

 

5. Filmproduktion

 

5.1 Die Herstellung des Films erfolgt auf der Basis des vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten oder genehmigten Drehbuchs/Storyboard, Layoutfilms und/oder des schriftlich niedergelegten Ergebnisses der letzten Besprechung vor Drehbeginn.

 

5.2 Die Leistungserbringung darf von der eonamic GbR insgesamt oder hinsichtlich einzelner Teilleistungen des Auftrags an entsprechende Freelancer oder Subunternehmer übertragen werden.

 

5.3 Die eonamic GbR wird den Film in einer Qualität herstellen, die den erwiesenen Qualitätsstandards des Betriebes entspricht.

 

5.4 Die eonamic GbR trägt die alleinige Verantwortung für die technische und künstlerische Gestaltung des Films. Der Auftraggeber ist hingegen für die sachliche Richtigkeit des Inhalts und die rechtliche Zulässigkeit des Films verantwortlich.

 

5.5 Sofern der Auftraggeber die Nutzung eigenen Produktionsmaterials wünscht, verpflichtet er sich, dieses in einem gebräuchlichen und verwertbaren Format zur Verfügung zu stellen. Das Material muss in einem für seine Nutzung angemessenen Zeitraum vor Beginn des vereinbarten Drehtermins übergeben werden. Muss überlassenes Material durch die eonamic GbR aufwändig angepasst werden, trägt der Auftraggeber die hierfür entstandenen Kosten.

 

5.6 Der Auftraggeber versichert, dass er über die zur weiteren Bearbeitung erforderlichen Rechte für von ihm überlassene Produktionsmaterial verfügt und diese an die eonamic GbR überträgt.

 

5.7 Wünscht der Auftraggeber die Nutzung eines bestimmten Musiktitels, so garantiert er, dass es sich dabei ausschließlich um GEMA-freies Material handelt oder dass er alle Rechte an verwendetem GEMA-pflichtigem Material besitzt.

 

5.8 Bis zur Abnahme des Films liegt das Risiko für Verlust, Beschädigung oder grob fahrlässig verursachte Mängel bei der eonamic GbR.

 

 

6. Abnahme

 

6.1 Die eonamic GbR bietet dem Auftraggeber den Film nach der Fertigstellung entweder auf einem Datenträger oder zum Download an. Sollte der Auftraggeber den Film auf einem Datenträger wünschen, fallen Mehrkosten an. Der Auftraggeber hat 14 Tage Zeit, den Film schriftlich abzunehmen. Wird keine schriftliche Zustimmung innerhalb dieser Frist eingereicht, gilt der Film automatisch als abgenommen.

 

6.2 Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, sofern der Film der festgelegten Absprache bzw. dem Konzept/Drehbuch und dem gängigen Qualitätsstandard entspricht. Sollte der Film von den ursprünglich vereinbarten Absprachen oder dem Konzept/Drehbuch abweichen, aber diese Abweichungen auf Wunsch des Auftraggebers eingearbeitet wurden, ist der Auftraggeber dennoch verpflichtet, den Film abzunehmen.

 

 

7. Nennung

 

7.1  Die eonamic GbR ist berechtigt, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen. Die eonamic GbR hat weiter das Recht, das Filmwerk anlässlich von Wettbewerben und Festivals sowie für die Eigenwerbung vorzuführen oder vorführen zu lassen. Ebenso ist die eonamic GbR berechtigt, in ihren Werbematerialien, insbesondere auch auf ihrer Homepage oder bei sonstigen Credits den Filmausschnitt davon zu Zwecken der Eigenwerbung zu verwenden.

 

7.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, im Rahmen der vertragsgemäßen Auswertung der Werbeaufnahmen den Film mit dem Firmennamen sowie dem Logo zu versehen und ggf. weitere Nennungen Dritter vorzunehmen, die im Zusammenhang mit der vertragsgemäßen Auswertung der Werbeaufnahmen stehen.

 

 

8. Schlussbestimmungen

 

8.1  Werden oder sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so bleibt die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. Ungültige Bestimmungen sind einvernehmlich durch solche zu ersetzen, die unter Berücksichtigung der Interessenlage beider Parteien den gewünschten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen geeignet sind. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Lücken, die sich in diesem Vertrag herausstellen könnten.

 

8.2  Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform. Das Gleiche gilt für eine Abbedingung dieser Schriftformklausel.

 

8.3  Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

8.4  Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Konstanz.

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